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BezG Dresden, 09.10.1992 - BSZ-W 24/92 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- WM 1993, 292
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 03.04.1992 - V ZR 83/91
Ausschluß zivilrechtlicher Anfechtung eines ausreisebedingten …
Auszug aus BezG Dresden, 09.10.1992 - BSZ-W 24/92
Die Ansicht des Beschwerdegerichts entspricht auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die in anderem Zusammenhang ebenfalls angenommen hat, die Bestimmungen des Vermögensgesetzes verdrängten andere Vorschriften mit ähnlichem Regelungsgehalt, (vgl. BGH VIZ 1992, 317 ff.). - BGH, 19.03.1987 - III ZR 266/85
Abführung toter Wertpapierdepots an den Präsidenten des Bundesausgleichsamtes; …
Auszug aus BezG Dresden, 09.10.1992 - BSZ-W 24/92
Das dringende Bedürfnis nach Bereinigung rechtfertigt den Zugriff des Staates auch in Fällen der vorliegenden Art, in denen nach dem langen Zeitablauf nicht mehr damit zu rechnen war, daß die Berechtigten ihre Rechte noch wahrnehmen (BGH WM 1987, 773, 774). - BGH, 14.07.1958 - V BLw 19/58
Rechtsmittel
Auszug aus BezG Dresden, 09.10.1992 - BSZ-W 24/92
Zwar wird wiederholt darauf hingewiesen, daß die Rechtsbeeinträchtigung schon zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Entscheidung bestanden haben muß (BGH NJW 1958, 1538; BayOLGZ 1964, 22, 24; KG RJA 3, 111; KG JFG 19, 152;… Keidel, FGG , 12. Aufl., § 20 , Anm. 15;… Bumiller/Winkler, FGG , 5. Aufl., § 20 , Anm. 2). - OLG Hamm, 30.08.1977 - 15 W 37/76
Auszug aus BezG Dresden, 09.10.1992 - BSZ-W 24/92
Es wird allerdings gelegentlich die Auffassung vertreten, bei antragsgemäßer Bestellung von Abwicklern könne nur die Gesellschaft, nicht hingegen das Mitglied selber die Beschwerde einlegen, weil nur erstere in ihren Rechten unmittelbar betroffen sei, (KG Recht 30 Nr. 902; KG RJA 11, 30 f.; 4, 147 f.; OLG Hamm OLGZ 1978, 35 f.).
- KG, 17.05.1995 - 24 W 431/95
Umfang der Ermächtigung zur Änderung der Teilungserklärung
Zutreffend führt das Landgericht aus, daß die Beteiligten zu 1) und 2) ihre Unterlassungsansprüche als einzelne Wohnunseigentümer gegen den Beteiligten zu 3) gerichtlich geltend machen können (BGH NJW 1992, 978; Senat OLGZ 1993, 427 = NJW-RR 1993, 909 = ZMR 1993, 288 = WM 1993, 292 = WE 1993, 220 = DWE 1993, 117 = GE 1993, 925 = KGR Berlin 1993, 3).